Wie viel Sie wirklich zurückbekommen
Das Finanzamt erstattet Ihnen 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten von Handwerkerrechnungen – bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro pro Kalenderjahr. Der entscheidende Vorteil: Dieser Betrag mindert nicht bloß Ihr zu versteuerndes Einkommen, sondern wird direkt 1:1 von Ihrer festgesetzten Einkommensteuerschuld abgezogen. Reine Materialkosten gehen steuerlich hingegen komplett leer aus.
Auf einen Blick
- Erstattungshöhe: 20 % der Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten (maximal 1.200 € Steuerabzug pro Jahr).
- Bemessungsgrenze: Pro Haushalt werden maximal 6.000 € begünstigte Arbeitskosten im Jahr anerkannt.
- Ausschluss: Materialkosten (z. B. Fliesen, Parkett, Armaturen) sind nicht abzugsfähig.
- Zahlungspflicht: Barzahlung führt ausnahmslos zur Ablehnung durch das Finanzamt; Überweisungsbeleg ist Pflicht.
- Auch für Mieter: Gilt ebenso für Mietparteien über die jährliche Betriebskostenabrechnung.
Welche Kosten erkennt das Finanzamt an – und welche nicht?
Die rechtliche Grundlage bildet § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Absetzbar sind sämtliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im räumlichen Bereich eines bestehenden Haushalts.
| Kostenart | Absetzbar? | Beispiele |
|---|---|---|
| Arbeitslohn | Ja (20 %) | Maler-, Sanitär-, Dachdecker- oder Fliesenlegerstunden |
| Fahrt- & Maschinenkosten | Ja (20 %) | Anfahrtspauschalen, Gerüstmiete, Hubarbeitsbühnen |
| Verbrauchsmittel | Ja (20 %) | Abdeckfolien, Reinigungsmittel, Schmierstoffe |
| Materialkosten | Nein (0 %) | Wandfarbe, Tapeten, neue Heizungsanlage, Dämmstoffe |
| Neubaumaßnahmen | Nein (0 %) | Alle Arbeiten bis zur bezugsfertigen Fertigstellung |
Musterrechnung: So wirkt sich der Steuerabzug konkret aus
Angenommen, Sie lassen Ihr Badezimmer neu verfliesen. Die Gesamtrechnung des Betriebs beläuft sich auf 4.200 Euro brutto:
- Material (Fliesen, Fugenmasse, Dichtbänder): 1.800 € (steuerlich irrelevant)
- Arbeitslohn, Maschinenmiete und Anfahrt: 2.400 €
- Steuererstattung (20 % von 2.400 €): 480 € direkte Steuerersparnis
Schulden Sie dem Finanzamt laut Steuerbescheid beispielsweise 1.500 Euro Einkommensteuer, reduziert sich Ihre Nachzahlung durch diese eine Rechnung auf exakt 1.020 Euro. Hätten Sie ein Guthaben, erhöht sich die Auszahlung um denselben Betrag.
Die 3 zwingenden Vorgaben des Finanzamts
Damit der Steuerabzug anstandslos gewährt wird, müssen drei formale Kriterien ausnahmslos erfüllt sein:
- Getrennter Rechnungsausweis: Der Handwerksbetrieb muss Arbeits- und Materialkosten separat auf der Rechnung beziffern (wahlweise prozentual aufgeschlüsselt). Reine Pauschalrechnungen ohne Ausweisung akzeptieren die Finanzämter nicht.
- Unbare Zahlung: Zahlen Sie die Rechnung ausnahmslos per Banküberweisung. Barzahlungen – selbst mit quittiertem Beleg oder Zeugen – schließen den Steuerabzug nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kategorisch aus. Details erläutert die Verbraucherzentrale.
- Keine Doppelförderung: Wurden die Maßnahmen bereits über staatliche Förderprogramme (z. B. KfW-Zuschüsse oder BAFA-Mittel) gefördert oder als Werbungskosten geltend gemacht, entfällt der Abzug nach § 35a EStG.
Hirschzauber-Tipp: Den Höchstbetrag durch den Jahreswechsel verdoppeln
Steht ein größeres Renovierungsvorhaben an, bei dem die reinen Arbeitskosten die Grenze von 6.000 Euro überschreiten (z. B. Dachsanierung oder Vollwärmeschutz)? Vereinbaren Sie mit dem Betrieb zwei Teilzahlungen: Zahlen Sie eine Abschlagsrechnung im Dezember und die Schlussrechnung im Januar des Folgejahres. Da das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG) greift, nutzen Sie den maximalen Steuervorteil von 1.200 Euro gleich in zwei aufeinanderfolgenden Steuerjahren – und holen sich so bis zu 2.400 Euro zurück.
So setzen Mieter Handwerkerleistungen ab
Auch Mieterinnen und Mieter profitieren, selbst wenn sie den Handwerker nicht persönlich beauftragt haben. Die Hausverwaltung weist umlagefähige Arbeitskosten regelmäßig in der jährlichen Nebenkostenabrechnung separat aus. Typische ansetzbare Posten sind:
- Wartung der Heizungsanlage, Aufzugsanlage und Feuerlöscher
- Schornsteinfegergebühren (Mess-, Kehr- und Überprüfungsarbeiten)
- Gartenpflege, Gebäudereinigung und Winterdienst (letzteres als haushaltsnahe Dienstleistung)
Tragen Sie diese Beträge einfach in der Einkommensteuererklärung in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ für das Jahr ein, in dem Ihnen die Abrechnung zugegangen ist.